Künstlersozialversicherung – wer muss zahlen?

Das Wichtigste vorweg. Nicht jeder, der sich einer Werbeagentur bedient, ist künstlersozialabgabepflichtig! Abgabepflichtig sind Sie nur, wenn Sie natürliche Personen oder Personengesellschaften bezahlten. Denn handelt es sich bei Ihrem Auftragnehmer um eine juristische Personen, entfällt die Abgabe.

Es ist gut und wichtig, dass wir die Künstler in unserem Land unterstützen und absichern. Diese Aufgabe übernimmt die Künstlersozialversicherung und bedient sich hierzu der eingehenden Beiträge und Abgaben. Nicht gewusst? Macht nichts. Denn viele der von uns Befragten kennen diese Institution nicht. „Macht nichts“, werden allerdings auch die Richter sagen. Denn bekanntlich schützt Unwissenheit vor Strafe nicht – und diese kann empfindlich hoch sein. Die Abgaben sind es allerdings auch, denn für 2008 betrugen sie 4,9 % vom Umsatz mit Künstlern. Dieser Satz wird Jahr für Jahr vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt. 2007 waren es 5,1%, 2006 waren es noch 5,5%.

Die Prüfung, ob und wie hohe Beiträge ein Unternehmen zu zahlen hat und ob diese gezahlt wurden, lag bisher bei der Künstlersozialversicherung. Zukünftig erfolgt die Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung. Doch abgabepflichtig sind nicht nur private Betriebe und Unternehmen – auch Städte und Gemeinden, Landkreise, Anstalten, eingetragene Vereine und Personengesellschaften werden unter bestimmten Bedingungen zur Kasse gebeten.

Zu dem Kreis, für den Sie Künstlersozialabgabe zahlen müssen, gehören alle natürlichen Personen oderPersonengesellschaften, die für Sie „regelmäßig“* künstlerisch oder publizistisch tätig sind (oder waren) und Ihnen dies in Rechnung stell(t)en. Dabei ist es egal, ob es sich um einen Sänger oder Schauspieler handelt, der ein Gewerbe betreibt oder um eine Studentin oder Rentnerin, die sich mit kleinen Grafiken oder Texten ihre Einkommen aufbessern.

* laut KünstlerSozialVersicherungsGesetz ist die Regelmäßigkeit „weit auszulegen“.

Wer „regelmäßig“* einen Werbeberater oder einen (Fach)mann oder auch Frau für Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung oder andere künstlerische oder publizistische Aufgaben beschäftigt, muss zahlen. Dabei muss er – laut Auskunft der Künstlersozialversicherung – selbst den Teil einer Arbeit zahlen, der gar nicht künstlerisch oder publizistisch ist. Zum Beispiel die Kosten für den Druck einer Broschüre, die der Werbeberater mit abrechnete. Es kommt noch schlimmer: Sie zahlen, auch dann, wenn Ihr Werbeberater bereits Künstlersozialabgabe für den eingeschalteten Grafiker oder Fotografen zahlte, diesen Betrag noch einmal. „Durchgreifend“ nennt man das bei der Künstlersozialversicherung. Ihr Glück: Sie müssen Ihren Werbeberater nicht überprüfen.

Der frei erfundene Horror: Ihr Werbeberater engagiert für die nächste Weihnachtsfeier über einen Agenten eine Band, deren Bandleader vier Musiker bezahlt. Jeder Musiker erhält 500,00 Euro und er 800,00. Am Ende aber zahlen Sie auf die 2.800,00 Euro fast 570,00 Euro Künstlersozialabgaben – aber nur dann, wenn Agent und Werbeberater von Luft und Liebe leben. Denn im anderen Fall zahlt jeder Rechnungsempfänger auch für den davor die Abgaben. Dass alles dürfen Sie – für diesen Fall – vergessen, wenn „Ihr Werbeberater eine juristische Person ist.“

Die Abgaben betreffen alle für die Bereiche Wort, Musik, bildende und darstellende Kunst gezahlten Rechnungen. Hierzu gehören Texter, Übersetzer, Autoren, Journalisten, Lektoren, Grafiker, Karikaturisten, Maler, Fotografen, Designer, Webdesigner, Komponisten, Chorleiter, Moderatoren, Tonmeister, Komiker, Dompteure, Kameraleute und Regisseure ebenso wie die bereits erwähnten Schauspieler und Sänger – wobei diese Aufzählung keinesfalls vollständig ist.

Unsere Auskunft dient wie immer nicht als Rechtsgrundlage und wir übernehmen für Fehler und Ungenauigkeiten keine Haftung. Sie sollten sich also im Falle eines Falles rechtlich beraten lassen.