Oberste Datenschutzbehörden beziehen Position zu Social Plugins

Es gibt noch keinen gesetzlichen Beschluss, doch lassen sich durch die Aussagen der obersten Datenschutzbehörden klare Tendenzen zur Rechtssicherheit bei der Nutzung eines Social Plugins erkennen.

So äußerte sich die Behörde dahingehend, dass das direkte Einbinden von Social Plugins ohne ausreichende Information für den Internetnutzer/-innen und ohne diesen die Möglichkeit zu geben, die Datenübertragung zu unterbinden, unzulässig sei. Da aber die meisten Inhaber von Webseiten in der Regel keine Erkenntnisse über die Vorgänge der Datenverarbeitung des sozialen Netzwerkes haben können, die beispielsweise durch Social Plugins ausgelöst werden, sind sie nicht in der Lage, die für ihrer Nutzer/-innen notwendige, informative Transparenz zu schaffen.

Sie laufen Gefahr, selbst gegen das Recht zu verstoßen, wenn der Anbieter eines sozialen Netzwerkes Daten ihrer Nutzer/-innen mittels Social Plugin erhebt.

Nach dieser Einschätzung der Behörden wäre eine rechtskonforme Verwendung der Social Plugins von Anbietern wie Facebook, also z.B. des Like-Buttons, nicht möglich, da der Verwender der Plugins nicht ausreichend über die Erhebung und Verarbeitung der Daten, die an das Netzwerk übertragen werden, informieren kann.

Weitere Informationen sowie weitere Aussagen der obersten Datenschutzbehörden finden Sie hier: www.shopbetreiber-blog.de